FASHOT STANDARD TERMS OF BUSINESS AND TRADE

  • 1. Definitionen und Auslegung

  • 1.1 In diesen Bedingungen haben die folgenden Ausdrücke, sofern der Kontext nichts anderes erfordert, die folgenden Bedeutungen:

  • „Vereinbarung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Zusätzliche Liefermaterialien“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Werktag“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Kunde“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Kundenmaterialien“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Datenschutzgesetzgebung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Lieferung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Lieferdatum“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Liefermaterialien“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Gebühren“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Geistige Eigentumsrechte“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Bestellung“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Packshot-Materialien“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Dienstleistungen“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • „Packshot“ bezeichnet die Vereinbarung zwischen Packshot und dem Kunden über die Bereitstellung und den Kauf der Dienstleistungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen und der Bestellung;

  • 1.2 Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, gilt für jeden Verweis in diesen Bedingungen:

  • 1.2.1 „schriftlich“ und jeder verwandte Ausdruck schließt einen Verweis auf jede Kommunikation ein, die durch elektronische oder Faxübertragung oder ähnliche Mittel erfolgt;

  • 1.2.2 Ein Verweis auf eine Klausel oder einen Absatz ist ein Verweis auf eine Klausel dieser Bedingungen; und

  • 1.2.3 „Partei“ oder die „Parteien“ beziehen sich auf die Parteien der Vereinbarung.

  • 1.3 Die in diesen Bedingungen verwendeten Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen.

  • 1.4 Wörter, die den Singular implizieren, schließen den Plural ein und umgekehrt.

  • 1.5 Verweise auf ein Geschlecht schließen das andere Geschlecht ein.

  • 1.6 Verweise auf Personen schließen Unternehmen ein.

  • 1.7 Alle Wörter, die auf ‚einschließen‘, ‚einschließt‘, ‚einschließlich‘, ‚insbesondere‘ oder ähnliche Wörter und Ausdrücke folgen, sind nur als Veranschaulichung zu verstehen und schränken den Sinn eines Wortes, einer Phrase, eines Begriffs, einer Definition oder einer Beschreibung, die diesen Wörtern vorangeht, nicht ein.

  • 2. Erbringung der Dienstleistungen

  • 2.1 Packshot erklärt sich bereit, dem Kunden die Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen zu erbringen.

  • 2.2 Packshot führt die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis und in einem Standard aus, der den früheren von Packshot durchgeführten Arbeiten entspricht.

  • 2.3 Packshot erklärt sich bereit, in Übereinstimmung mit allen angemessenen Anweisungen des Kunden zu handeln, sofern diese Anweisungen mit der in der Bestellung angegebenen Spezifikation der Dienstleistungen vereinbar sind.

  • 2.4 Packshot wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um etwaige angemessene Änderungen der Dienstleistungen zu berücksichtigen, die vom Kunden gewünscht werden könnten, vorbehaltlich der Zustimmung des Kunden zu einer damit verbundenen angemessenen Erhöhung der Gebühren, die infolge solcher Änderungen anfallen könnten.

  • 3. Lieferung

  • 3.1 Packshot wird sich nach Kräften bemühen, die Liefermaterialien am oder vor dem Liefertermin an den Kunden zu liefern, wobei der Zeitpunkt der Lieferung der Liefermaterialien nicht wesentlich für den Vertrag ist. Packshot wird sich nach Kräften bemühen, alle geschätzten Termine für die Erbringung der Dienstleistungen einzuhalten, wobei solche Termine nur annähernd sind.

  • 3.2 Packshot wird die Liefermaterialien in einem geeigneten branchenüblichen Format über ein geeignetes Medium liefern, sofern nicht anderweitig schriftlich mit dem Kunden vereinbart.

  • 3.3 Packshot wird die zusätzlichen Liefermaterialien auf Anfrage des Kunden auf dessen Kosten liefern.

  • 3.4 Packshot wird eine Kopie der Liefermaterialien und der zusätzlichen Liefermaterialien für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Datum des Shootings aufbewahren. Nach diesem Datum können die Liefermaterialien und zusätzlichen Liefermaterialien ohne Haftung gegenüber dem Kunden aus den Aufzeichnungen von Packshot gelöscht werden.

  • 4. Rechte an geistigem Eigentum

  • 4.1 Vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Zahlung aller im Zusammenhang mit dem Vertrag fälligen Beträge durch den Kunden an Packshot, wird Packshot dem Kunden das Eigentum an allen Rechten an geistigem Eigentum übertragen, die an den Liefermaterialien bestehen können (mit Ausnahme der Packshot-Materialien).

  • 4.2 Zur Vermeidung von Zweideutigkeiten wird klargestellt, dass die in Klausel 4.1 genannte Abtretung nicht wirksam wird und alle Rechte an geistigem Eigentum, die an den Liefermaterialien bestehen können, das ausschließliche Eigentum von Packshot bleiben, bis alle im Zusammenhang mit dem Vertrag fälligen Beträge (einschließlich der Gebühren) in voller Höhe und in frei verfügbaren Mitteln bei Packshot eingegangen sind.

  • 4.3 Bis zum Eingang aller im Zusammenhang mit dem Vertrag fälligen Beträge (einschließlich der Gebühren) in voller Höhe und in frei verfügbaren Mitteln gewährt Packshot dem Kunden eine vorübergehende Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Liefermaterialien, unter der Voraussetzung, dass die durch diese Unterklausel gewährte Lizenz automatisch widerrufen wird, wenn der Kunde gegen eine Bestimmung dieser Bedingungen verstößt (einschließlich, zur Vermeidung von Zweifeln, wenn der Kunde ein von Packshot gemäß Klausel 6.7 festgelegtes Kreditlimit überschreitet).

  • 4.4 Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass jegliche Nutzung der Liefermaterialien bestimmten Rechten an geistigem Eigentum Dritter unterliegt (insbesondere geltende Modellnutzungsrechte, die ausschließlich von den zuständigen Modellagenturen verwaltet werden und zwischen dem Kunden und den zuständigen Modellagenturen vereinbart werden müssen). Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass nichts in diesen Bedingungen als Abtretung, Lizenz oder Verzicht durch Packshot auf Rechte an geistigem Eigentum Dritter an den Liefermaterialien (einschließlich etwaiger Modellnutzungsrechte) ausgelegt oder interpretiert werden darf.

  • 4.5 Der Kunde gewährt Packshot eine unbefristete, nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Kundenmaterialien in dem Umfang, der für Packshot und/oder seine Lieferanten zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist.

  • 4.6 Packshot gewährt dem Kunden eine unbefristete, nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Packshot-Materialien in dem Umfang, der für den Kunden und/oder seine verbundenen Unternehmen, Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Kunden zur Nutzung der Liefermaterialien erforderlich ist.

  • 4.7 Packshot macht alle Urheberpersönlichkeitsrechte geltend, die sich aus Kapitel IV des Copyright, Designs and Patents Act 1988 und allen weitgehend gleichwertigen Rechten ergeben, die es in irgendeinem Gebiet der Welt haben könnte.

  • 5. Verpflichtungen des Kunden

  • 5.1 Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Packshot alle relevanten Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch Packshot erforderlich sind.

  • 5.2 Für den Fall, dass Packshot zu irgendeinem Zeitpunkt eine Entscheidung, Genehmigung, Zustimmung oder eine andere Mitteilung vom Kunden benötigt, um mit der Erbringung der Dienstleistungen fortfahren zu können, wird der Kunde diese in angemessener und zeitnaher Weise bereitstellen.

  • 5.3 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liegt es in der Verantwortung des Kunden, etwaige erforderliche Zustimmungen, Lizenzen oder andere Genehmigungen von Dritten wie Lizenznehmern oder ähnlichen im Vorfeld der Erbringung der Dienstleistungen (oder des entsprechenden Teils davon) einzuholen.

  • 5.4 Sofern die Art der Dienstleistungen erfordert, dass Packshot Zugang zum Büro des Kunden oder zu einem anderen Ort hat, zu dem der Zugang rechtmäßig vom Kunden kontrolliert wird, stellt der Kunde sicher, dass Packshot zu den zwischen Packshot und dem Kunden zu vereinbarenden Zeiten erforderlichenfalls Zugang zu diesem erhält.

  • 5.5 Jegliche Verzögerung bei der Erbringung der Dienstleistungen, die sich aus der Nichterfüllung oder verzögerten Erfüllung einer der Bestimmungen dieser Klausel 5 durch den Kunden ergibt, liegt nicht in der Verantwortung oder Schuld von Packshot, und Packshot ist berechtigt, angemessene Änderungen am Liefertermin vorzunehmen.

  • 5.6 Wenn der Kunde einen Fototermin absagen möchte, muss er Packshot mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich über die Stornierung informieren. Versäumt es der Kunde, eine solche Stornierungsmitteilung zu machen, bleibt er gemäß den Klauseln 6 und 12 für die Gebühr haftbar.

  • 6. Gebühren, Zahlung und Kredit

  • 6.1 Die Gebühren werden zwischen Packshot und dem Kunden unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe und des Zeitaufwands im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen vereinbart. Die Gebühren werden von Packshot überprüft und können revidiert werden, um etwaige angeforderte oder erforderliche Änderungen der Arbeitsabläufe und/oder des Zeitaufwands im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen zu berücksichtigen.

  • 6.2 Vorbehaltlich Klausel 12 sind die Gebühren wie folgt zu entrichten: (a) unverzüglich vom Kunden an Packshot bei Lieferung der Materialien; oder (b) zu anderen Bedingungen, die zwischen den Parteien im Voraus schriftlich vereinbart werden können.

  • 6.3 Die Zahlung der Gebühren erfolgt in Pfund Sterling in verfügbaren Mitteln auf ein von Packshot jeweils benanntes Bankkonto, ohne jegliche Aufrechnung, Einbehaltung oder Abzug, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

  • 6.4 Alle in der Vereinbarung genannten Beträge verstehen sich exklusive etwaiger Verkaufs-, Nutzungs-, Mehrwertsteuer-, Zoll-, Abgaben- und sonstiger Pflicht- oder Steuern in Bezug auf die von Packshot für den Kunden zu erbringenden Dienstleistungen, die (sofern und soweit anwendbar) vom Kunden zu dem jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Satz und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu entrichten sind.

  • 6.5 Wenn fällige Beträge im Zusammenhang mit der Vereinbarung für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen unbezahlt bleiben:

  • 6.5.1 fallen auf ausstehende Beträge täglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Bank of England an, bis die ausstehenden Beträge vollständig bezahlt sind;

  • 6.5.2 kann Packshot die Erbringung aller Dienstleistungen und die Lieferung aller Liefermaterialien zurückhalten, bis die ausstehenden Beträge vollständig bezahlt sind; und

  • 6.5.3 ist es dem Kunden untersagt, jegliche geistigen Eigentumsrechte an Liefermaterialien zu nutzen, für die die Gebühren noch ausstehen, bis die ausstehenden Beträge vollständig bezahlt sind.

  • 6.6 Packshot ist berechtigt, zusätzliche angemessene Gebühren zu erheben, falls:

  • 6.6.1 die Kundenmaterialien (oder Teile davon) nach vernünftiger Ansicht von Packshot in irgendeiner Weise fehlerhaft, in einem ungeeigneten Format (oder einem anderen Format als von Packshot angefordert) oder von ungeeigneter Qualität für die normale Verarbeitung sind;

  • 6.6.2 vom Kunden oder einem Dritten im Zusammenhang mit der Vereinbarung und den Dienstleistungen gelieferte Informationen ungenau oder unvollständig sind, oder der Kunde Packshot keine vollständige und genaue Angabe des erforderlichen Arbeitsumfangs und/oder der erforderlichen Zeit und Ressourcen macht;

  • 6.6.3 der Kunde seine Anforderungen an die Dienstleistungen ändert;

  • 6.6.4 außergewöhnliche Umstände außerhalb der Kontrolle von Packshot vorliegen, einschließlich Währungsschwankungen und Änderungen der Kosten Dritter; oder

  • 6.6.5 der Kunde es versäumt, endgültige Anweisungen oder Kundengenehmigungen rechtzeitig zu erteilen.

  • 6.7 Packshot kann von Zeit zu Zeit Kreditlimits festlegen und ändern sowie alle weiteren Dienstleistungen zurückhalten, wenn der Kunde dieses Kreditlimit überschreitet (insbesondere, aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen die Kreditversicherung ganz oder teilweise entzogen wird).

  • 7. Gewährleistungen

  • 7.1 Beide Parteien garantieren, dass sie uneingeschränkt berechtigt sind, die Vereinbarung abzuschließen und zu erfüllen.

  • 7.2 Der Kunde garantiert, dass:

  • 7.2.1 er entweder Eigentümer der Kundenmaterialien ist oder Lizenzen für deren Nutzung erworben und bezahlt hat; und

  • 7.2.2 er die Liefermaterialien oder zusätzlichen Liefermaterialien nicht in einer Weise verwendet, die illegal, anstößig oder herabwürdigend ist.

  • 8. Haftung, Schadloshaltung und Versicherung

  • 8.1 Die Gesamthaftung von Packshot für jeglichen Verlust oder Schaden, der aufgrund von Fahrlässigkeit oder Verletzung dieser Bedingungen seitens Packshot entsteht, ist beschränkt auf den Betrag der von dem Kunden an Packshot gezahlten Gebühr oder auf jeglichen Betrag, der von Packshots Berufshaftpflicht- oder anderen relevanten Versicherern in Bezug auf das Ereignis, das zu dem fraglichen Verlust oder Schaden führt, angeboten wird, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

  • 8.2 Packshot übernimmt keinerlei Haftung für Verluste oder Schäden, die aus elektronischen Viren oder Bugs oder aus Ausfällen von Geräten oder Software resultieren.

  • 8.3 Packshot übernimmt keinerlei Haftung für Verluste oder Schäden, die aus Verzögerungen oder Stornierungen aufgrund des Ausfalls von Drittanbietern (einschließlich jeglicher Stornierungen durch Models) entstehen, mit der Ausnahme, dass Packshot angemessene Anstrengungen unternehmen wird, alternative Drittanbieter (einschließlich Models) innerhalb angemessener Zeiträume zu finden.

  • 8.4 Keine Bestimmung in diesen Bedingungen soll die Haftung von Packshot für Tod oder Körperverletzung oder jegliche andere Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, begrenzen oder ausschließen.

  • 8.5 Packshot stellt den Kunden von jeglichen Kosten, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten, Ansprüchen oder Verfahren frei, die aus einer Verletzung dieser Bedingungen durch Packshot entstehen, vorbehaltlich der Beschränkungen in Klausel 8.1. Packshot haftet nicht für indirekte, besondere, Straf-, Neben- oder Folgeschäden oder -verluste.

  • 8.6 Der Kunde stellt Packshot von jeglichen Kosten, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten, Ansprüchen oder Verfahren frei, die aus Verlusten oder Schäden resultieren, welche aus der Nutzung der Kundenmaterialien und jeglicher Fahrlässigkeit oder Verletzung dieser Bedingungen durch den Kunden oder seine Vertreter oder Mitarbeiter entstehen.

  • 8.7 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen oder gilt als vertragsbrüchig aufgrund von Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen.

  • 8.8 Jede Partei wird sich nur an die andere Partei und nicht an einen Direktor, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Berater, Freiberufler oder Vertreter der anderen Partei wenden, um Ansprüche, Forderungen oder Klagegründe für Schäden, Verletzungen oder Verluste zu befriedigen, die infolge der Handlung oder Unterlassung der anderen Partei entstanden sind.

  • 8.9 Der Kunde muss Versicherungsverträge mit renommierten, im Vereinigten Königreich eingetragenen Versicherern abgeschlossen haben, um seine Verpflichtungen aus diesen Bedingungen abzudecken (einschließlich Kreditversicherung). Auf Anfrage legt der Kunde Nachweise über die Aufrechterhaltung der Versicherung und alle jeweils geltenden Bedingungen vor.

  • 9. Werbung

  • Der Kunde gewährt Packshot eine unbefristete, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz zur weltweiten Nutzung der Liefermaterialien und zusätzlichen Liefermaterialien auf Packshots Websites, in Portfolios, Showreels, auf Social-Media-Plattformen und/oder über jedes andere Medium in jeglicher Form zur Förderung und Werbung für Packshot oder seine verbundenen Unternehmen.

  • 10. Vertraulichkeit

  • 10.1 Jede Partei verpflichtet sich, dass sie, außer wie in Unterklausel 10.2 vorgesehen oder wie schriftlich von der anderen Partei genehmigt, zu allen Zeiten während der Dauer der Vereinbarung:

  • 10.1.1 alle vertraulichen Informationen vertraulich behandelt;

  • 10.1.2 keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergibt;

  • 10.1.3 keine vertraulichen Informationen für andere Zwecke als die in der Vereinbarung vorgesehenen und ihr unterliegenden verwendet;

  • 10.1.4 keine Kopien von vertraulichen Informationen anfertigt, diese in keiner Weise aufzeichnet oder den Besitz daran abtritt; und

  • 10.1.5 sicherstellt, dass keiner ihrer Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter, Subunternehmer oder Berater eine Handlung vornimmt, die, wenn sie von dieser Partei vorgenommen würde, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Unterklauseln 10.1.1 bis 10.1.4 dieser Bedingungen darstellen würde.

  • 10.2 Jede Partei kann:

  • 10.2.1 vertrauliche Informationen offenlegen gegenüber:

  • a) jedem Subunternehmer oder Lieferanten dieser Partei;

  • b) jeder staatlichen oder anderen Behörde oder Regulierungsstelle; oder

  • c) jedem Mitarbeiter oder leitenden Angestellten dieser Partei oder einer der vorgenannten Personen, Parteien oder Stellen,

  • und zwar nur in dem Umfang, der für die in der Vereinbarung vorgesehenen Zwecke erforderlich ist (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Erbringung der Dienstleistungen), oder wie gesetzlich vorgeschrieben. In jedem Fall informiert diese Partei die betreffende Person, Partei oder Stelle zunächst darüber, dass die vertraulichen Informationen vertraulich sind, und veranlasst (außer wenn die Offenlegung gegenüber einer staatlichen oder anderen Behörde oder Regulierungsstelle oder einem Mitarbeiter oder leitenden Angestellten einer solchen Stelle erfolgt), dass diese Person, Partei oder Stelle eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu Bedingungen unterzeichnet, die nicht weniger streng sind als die in dieser Klausel 10 enthaltenen; und

  • 10.2.2 jegliche vertrauliche Information für keinerlei Zweck verwenden oder an Dritte weitergeben, es sei denn, diese Information ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verschulden der betreffenden Partei öffentlich bekannt geworden. Bei einer solchen Verwendung oder Offenlegung darf die Partei keinen Teil der vertraulichen Information preisgeben, der nicht öffentlich bekannt ist.

  • 10.3 Beide Parteien erkennen an, dass Schadensersatz allein keine angemessene Abhilfe für einen Verstoß gegen diese Bedingungen darstellen würde. Dementsprechend hat jede Partei Anspruch auf einstweilige Verfügungen, spezifische Leistungserfüllung oder andere billigkeitsrechtliche Rechtsbehelfe bei einer angedrohten oder tatsächlichen Verletzung dieser Bedingungen.

  • 10.4 Die Bestimmungen der Klausel 10 des Vertrages bleiben ungeachtet einer etwaigen Beendigung des Vertrages aus jedwedem Grund gemäß ihren Bedingungen in Kraft.

  • 11. Höhere Gewalt

  • 11.1 Keine Vertragspartei haftet für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn diese auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen. Zu solchen Ursachen zählen unter anderem: Stromausfall, Ausfall des Internetdienstanbieters, Arbeitskampfmaßnahmen, zivile Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Erdbeben, terroristische Handlungen, kriegerische Handlungen, behördliche Maßnahmen oder jedes andere Ereignis, das außerhalb der Kontrolle der betreffenden Partei liegt.

  • 11.2 Für den Fall, dass eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund höherer Gewalt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 30 Tagen nicht erfüllen kann, kann die andere Partei nach eigenem Ermessen den Vertrag durch schriftliche Mitteilung am Ende dieses Zeitraums kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung vereinbaren die Parteien eine angemessene und faire Vergütung für alle bis zum Kündigungsdatum erbrachten Dienstleistungen. Diese Vergütung berücksichtigt alle vorherigen vertraglichen Verpflichtungen, die im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages eingegangen wurden.

  • 12. Stornierung

  • 12.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit vor einem Aufnahmetermin durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, vorbehaltlich der Erstattung der bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen oder aufgelaufenen Kosten von Packshot und der Zahlung des Honorars (oder eines Anteils des Honorars, je nach Fall), wie in Klausel 12.2 berechnet.

  • 12.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Kündigung des Vertrages mitteilt:

  • 12.2.1 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Liefertermin, ist das gesamte Honorar (sowie alle zusätzlichen Gebühren gemäß Klausel 6.5) vom Auftraggeber an Packshot zu zahlen; oder

  • 12.2.2 mehr als 24 Stunden vor dem Liefertermin, ein Anteil des Honorars, der nach vernünftiger Einschätzung von Packshot dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Dienstleistungen entspricht (was nach vernünftiger Einschätzung von Packshot auch Dienstleistungen einschließen kann, die bis zum Liefertermin geplant waren und vor dem Beginn der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht storniert werden können).

  • 12.3 Packshot kann den Vertrag (und jeden anderen Vertrag, den es mit dem Auftraggeber haben könnte) jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber kündigen, wenn:

  • 12.3.1 der Auftraggeber eine wesentliche oder anhaltende Vertragsverletzung begeht und diese Verletzung nicht behebbar ist;

  • 12.3.2 der Auftraggeber eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die behebbar ist, aber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über diese Verletzung behoben wird;

  • 12.3.3 der Auftraggeber einen fälligen Betrag aus dem Vertrag nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt hat und dieser Betrag innerhalb von 7 Tagen, nachdem Packshot eine Benachrichtigung über den überfälligen Zahlungstermin gegeben hat, unbezahlt bleibt;

  • 12.3.4 eine vom Auftraggeber gehaltene Zustimmung, Lizenz, Versicherung oder Genehmigung widerrufen oder so modifiziert wird, dass der Auftraggeber nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen;

  • 12.3.5 der Auftraggeber seine gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon einstellt oder in irgendeiner Weise andeutet, dass er dies beabsichtigt;

  • 12.3.6 der Auftraggeber nicht in der Lage ist, seine Schulden im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvency Act 1986 zu begleichen, oder wenn Packshot vernünftigerweise annimmt, dass dies der Fall ist;

  • 12.3.7 eine wesentliche nachteilige Änderung des Kreditstatus oder der sonstigen finanziellen Umstände des Auftraggebers eintritt oder wenn Packshot vernünftigerweise annimmt, dass dies der Fall ist (einschließlich der Unfähigkeit von Packshot, eine Warenkreditversicherung für den dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages gewährten Kredit zu erhalten);

  • 12.3.8 der Auftraggeber Gegenstand eines freiwilligen Unternehmensvergleichs gemäß dem Insolvency Act 1986 wird (oder diesbezüglich Beratung sucht);

  • 12.3.9 für den Kunden wurde ein Konkursverwalter, Geschäftsführer, Verwalter oder Zwangsverwalter für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Unternehmung, Vermögenswerte oder Einkünfte bestellt;

  • 12.3.10 für den Kunden wurde ein Beschluss zur Auflösung gefasst;

  • 12.3.11 für den Kunden wurde bei einem Gericht ein Antrag auf Auflösung eingereicht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, oder es wurde eine Auflösungs- oder Insolvenzverfügung gegen ihn erlassen;

  • 12.3.12 der Kunde unterliegt einem Verfahren zur Übernahme der Kontrolle über seine Güter, das nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beginn dieses Verfahrens zurückgezogen oder aufgehoben wird;

  • 12.3.13 gegen den Kunden wurde eine Verfügung zur Vermögenssperre erlassen;

  • 12.3.14 der Kunde ist Gegenstand einer Rückforderung oder versuchten Rückforderung von Gegenständen, die ihm von einem Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden;

  • 12.3.15 der Kunde ist in irgendeiner Jurisdiktion von Ereignissen oder Umständen betroffen, die den in dieser Klausel beschriebenen analog sind;

  • 12.3.16 der Kunde unternimmt Schritte in Erwartung oder hat keine realistische Aussicht auf Vermeidung eines der in dieser Klausel beschriebenen Ereignisse oder Verfahren, einschließlich der Benachrichtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung, der Einreichung eines Antrags bei Gericht oder der Einreichung einer Mitteilung bei Gericht, des Erhalts einer Aufforderung zur Rückzahlung von Kreditfazilitäten oder der Verabschiedung eines Vorstandsbeschlusses zur Genehmigung von Schritten zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens; und

  • 12.3.17 es existiert oder tritt ein Verhalten oder Umstand auf (unabhängig davon, ob dieser vom Kunden verursacht wurde), der nach vernünftiger Einschätzung von Packshot als schädlich für den Ruf von Packshot angesehen werden könnte.

  • 12.4 Packshot kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Haftung gegenüber dem Kunden jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen kündigen.

  • 12.5 Bei Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Kunde Packshot unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen zu bezahlen, und in Bezug auf erbrachte Dienstleistungen, für die noch keine Rechnung gestellt wurde, wird der Lieferant eine Rechnung vorlegen, die vom Kunden sofort nach Erhalt zu begleichen ist.

  • 12.6 Jede Bestimmung des Vertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages in Kraft treten oder in Kraft bleiben soll, bleibt in vollem Umfang wirksam.

  • 13. Datenschutz

  • 13.1 Die Parteien werden alle anwendbaren Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung einhalten. Diese Klausel 13 ergänzt die Verpflichtungen der Parteien aus der Datenschutzgesetzgebung und befreit, entfernt oder ersetzt diese nicht.

  • 13.2 Die Parteien erkennen an, dass für die Zwecke der Datenschutzgesetzgebung der Kunde der Datenverantwortliche und Packshot der Datenverarbeiter ist (wobei Datenverantwortlicher und Datenverarbeiter die in der Datenschutzgesetzgebung definierten Bedeutungen haben).

  • 13.3 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Klausel 13.1 wird der Kunde sicherstellen, dass er alle erforderlichen angemessenen Einwilligungen und Mitteilungen eingeholt hat, um die rechtmäßige Übermittlung der personenbezogenen Daten (wie in der Datenschutzgesetzgebung definiert) an den Lieferanten für die Dauer und Zwecke des Vertrages zu ermöglichen.

  • 13.4 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Klausel 13.1 wird Packshot in Bezug auf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen von Packshot aus dem Vertrag verarbeitet werden:

  • 13.4.1 diese personenbezogenen Daten nur auf schriftliche Anweisung des Kunden verarbeiten, es sei denn, Packshot ist aufgrund anderer anwendbarer Gesetze zur Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten verpflichtet, und wird den Kunden vor der Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten über diese gesetzliche Verpflichtung informieren;

  • 13.4.2 sicherstellen, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vorhanden sind, die vom Kunden überprüft und genehmigt wurden, um gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten und gegen versehentlichen Verlust oder Zerstörung von oder Schäden an personenbezogenen Daten zu schützen, die dem Schaden angemessen sind, der aus der unbefugten oder unrechtmäßigen Verarbeitung oder dem versehentlichen Verlust, der Zerstörung oder Beschädigung entstehen könnte, und der Art der zu schützenden Daten, unter Berücksichtigung des Standes der technologischen Entwicklung und der Kosten für die Umsetzung solcher Maßnahmen;

  • 13.4.3 sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, zur Vertraulichkeit dieser personenbezogenen Daten verpflichtet sind; und

  • 13.4.4 keine personenbezogenen Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, es sei denn, die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden wurde eingeholt und die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

  • i) der Kunde oder Packshot hat in Bezug auf die Übermittlung angemessene Schutzmaßnahmen getroffen;

  • ii) die betroffene Person (wie in den Datenschutzgesetzen definiert) über durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsmittel verfügt; und

  • iii) Packshot seinen Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen nachkommt, indem es ein angemessenes Schutzniveau für alle übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet;

  • 13.4.5 den angemessenen Anweisungen des Auftraggebers in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im Voraus mitgeteilt wurden, Folge zu leisten;

  • 13.4.6 den Auftraggeber auf dessen Kosten bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen und bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen in Bezug auf Sicherheit, Verletzungsmeldungen, Folgenabschätzungen und Konsultationen mit Aufsichtsbehörden oder Regulierungsbehörden zu unterstützen;

  • 13.4.7 den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird;

  • 13.4.8 auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers personenbezogene Daten und deren Kopien bei Beendigung der Vereinbarung zu löschen oder an den Auftraggeber zurückzugeben, es sei denn, andere anwendbare Gesetze erfordern die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten; und

  • 13.4.9 vollständige und genaue Aufzeichnungen und Informationen zu führen, um die Einhaltung dieser Klausel 13 nachzuweisen.

  • 14 Kein Verzicht

  • Kein Versäumnis oder keine Verzögerung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte aus der Vereinbarung gilt als Verzicht auf dieses Recht, und kein Verzicht einer Partei auf eine Verletzung einer Bestimmung der Vereinbarung gilt als Verzicht auf eine nachfolgende Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung.

  • 15 Weitere Zusicherung

  • Jede Partei wird alle weiteren Urkunden, Dokumente und Handlungen ausführen und vornehmen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der Vereinbarung vollständig in Kraft zu setzen.

  • 16 Aufrechnung

  • Keine der Parteien ist berechtigt, zu irgendeinem Zeitpunkt Beträge in irgendeiner Weise von fälligen Zahlungen oder erhaltenen Beträgen in Bezug auf Ansprüche aus der Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung aufzurechnen.

  • 17 Beziehung der Parteien

  • Nichts in der Vereinbarung begründet oder wird als Begründung einer Partnerschaft, eines Joint Ventures, einer Vertretung oder einer anderen treuhänderischen Beziehung zwischen den Parteien angesehen, die über die in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehene vertragliche Beziehung hinausgeht.

  • 18 Rechte Dritter

  • 18.1 Kein Teil der Vereinbarung verleiht Dritten Rechte, und dementsprechend findet der Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 keine Anwendung auf die Vereinbarung.

  • 18.2 Die Vereinbarung bleibt für die Rechtsnachfolger und Zessionare beider Parteien gemäß den Erfordernissen weiterhin gültig und bindend.

  • 19 Mitteilungen

  • 19.1 Alle Mitteilungen im Rahmen der Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen und gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der mitteilenden Partei oder in deren Namen unterzeichnet sind.

  • 19.2 Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt:

  • 19.2.1 bei Zustellung durch Kurier oder anderen Boten (einschließlich Einschreiben) während der normalen Geschäftszeiten des Empfängers; oder

  • 19.2.2 bei Übermittlung per Fax oder E-Mail, wenn ein erfolgreicher Übermittlungsbericht oder eine Empfangsbestätigung generiert wird; oder

  • 19.2.3 am fünften Werktag nach der Aufgabe zur Post, wenn sie per nationaler gewöhnlicher Post, frankiert, versandt wurden; oder

  • 19.2.4 am zehnten Werktag nach der Aufgabe zur Post, wenn sie per Luftpost, frankiert, versandt wurden.

  • 19.3 In jedem Fall sind Mitteilungen an die zuletzt der anderen Partei mitgeteilte Adresse, E-Mail-Adresse oder Faxnummer zu richten.

  • 20 Gesamte Vereinbarung

  • 20.1 Die Vereinbarung (einschließlich der Bedingungen und des Auftrags) enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand und kann nur durch eine von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnete Urkunde geändert werden.

  • 20.2 Jede Partei erkennt an, dass sie sich beim Abschluss der Vereinbarung nicht auf Zusicherungen, Gewährleistungen oder andere Bestimmungen stützt, außer soweit in diesen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen, und dass alle durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht implizierten Bedingungen, Gewährleistungen oder anderen Bestimmungen im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen sind.

  • 21 Ausfertigungen

  • Die Vereinbarung kann in beliebig vielen Ausfertigungen abgeschlossen werden, und von den Parteien auf getrennten Ausfertigungen, von denen jede, wenn sie so ausgefertigt und zugestellt wird, ein Original darstellt, aber alle Ausfertigungen zusammen ein und dasselbe Instrument bilden.

  • 22 Salvatorische Klausel

  • Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen und/oder der Vereinbarung als rechtswidrig, ungültig oder anderweitig nicht durchsetzbar befunden werden, gilt diese Bestimmung bzw. gelten diese Bestimmungen als von den übrigen Geschäftsbedingungen und/oder der Vereinbarung abgetrennt. Der Rest der Vereinbarung bleibt gültig und durchsetzbar.

  • 23 Änderungen

  • Packshot behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern und zu aktualisieren. Die aktualisierten Geschäftsbedingungen gelten nicht rückwirkend, sondern finden Anwendung auf jede Vereinbarung, die nach der Änderung oder Aktualisierung der Geschäftsbedingungen geschlossen wird. Durch die Annahme der Dienstleistungen und der Liefermaterialien nach Änderung oder Aktualisierung der Geschäftsbedingungen erklärt sich der Kunde damit einverstanden, an die aktualisierten Geschäftsbedingungen gebunden zu sein. Packshot stellt dem Kunden von Zeit zu Zeit seine aktualisierten Geschäftsbedingungen zur Verfügung.

  • 24 Geltendes Recht und Gerichtsstand

  • 24.1 Die Vereinbarung (einschließlich aller nicht-vertraglichen Angelegenheiten und Verpflichtungen, die sich daraus ergeben oder damit verbunden sind) unterliegt dem Recht von England und Wales und wird in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt.

  • 24.2 Jegliche Streitigkeiten, Kontroversen, Verfahren oder Ansprüche zwischen den Parteien in Bezug auf die Vereinbarung (einschließlich aller nicht-vertraglichen Angelegenheiten und Verpflichtungen, die sich daraus ergeben oder damit verbunden sind) unterliegen der nicht ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte von England und Wales.